Eine Frage vieler Kreditnehmer lautet: „Ist es Pflicht, eine Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe abzuschließen?“. Diese Frage lässt sich aus rechtlicher Hinsicht eindeutig verneinen, da der Gesetzgeber keine Restschuldversicherung bei der Kreditaufnahme vorschreibt. Dennoch erwecken Geldinstitute mitunter den Eindruck, dass sie den Abschluss einer Ratenschutzversicherung wünschen. Zumindest ist bei der Online-Beantragung eines Kredites auf vielen Bank-Homepages der gleichzeitige Abschluss einer Restschuldversicherung voreingestellt. Diese übernimmt die Bezahlung der anfallenden Kreditraten bei Tod oder schwerer Erkrankung sowie – bei den meisten Versicherungsverträgen mit Einschränkungen – der unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Kreditkunden. Der Bank bietet die Ratenschutzversicherung gleich zwei Vorteile: Sie verringert ihr Ausfallrisiko, wenn der Darlehensnehmer den angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch nimmt. Des Weiteren erhält sie eine Provision für den Vertragsabschluss durch den Versicherer. Für den Kunden erhöht die Ratenschutzversicherung die mit der Kreditaufnahme verbundenen Nebenkosten. Der von ihr gebotene Schutz wird teilweise bereits durch bestehende Versicherungsverträge wie eine Lebensversicherung erreicht.
Ist es Pflicht, eine Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe abzuschließen? Nein, aber Banken können sie verlangen
Auch wenn die Antwort auf die Frage „Ist es Pflicht, eine Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe abzuschließen?“ nein lautet, verlangen einige Kreditbanken den Versicherungsabschluss als zwingend zu erfüllende Bedingung für eine Kreditvergabe. Das ist selbstverständlich erlaubt, führt aber auch zu einer Besonderheit bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes. Die Kosten einer Ratenschutzversicherung müssen bei der Berechnung der Effektivzinsen nur berücksichtigt werden, wenn das Geldinstitut den Abschluss als Grundbedingung für den Vertragsabschluss angibt. In anderen Fällen fallen die Versicherungskosten zusätzlich zu den effektiven Kreditzinsen an.
Die Ratenschutzversicherung und der bonitätsabhängige Zinssatz
Mehrere Kreditinstitute berechnen nicht allen Kreditkunden denselben Zinssatz, sondern legen diesen anhand der Bonität des Antragstellers fest. Die Bonitätsbewertung kann schlicht anhand des Schufa-Scores erfolgen oder von der Bank anhand unterschiedlicher Parameter wie dem Alter, dem Beruf und der Kreditsumme selbst vorgenommen werden. Falls ein Kreditinstitut eine eigene Bonitätsbewertung vornimmt, verbessert sich der für die Zinsberechnung maßgebliche Grad der Kreditwürdigkeit durch den Abschluss einer Ratenschutzversicherung. Die Zinsersparnis kann im Einzelfall höher als die Versicherungsprämie für die Kreditausfallversicherung ausfallen. Somit lautet die Antwort auf die Frage „Ist es Pflicht, eine Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe abzuschließen?“ zwar auch bei bonitätsabhängigen Zinssätzen nein, während eine Nachfrage nach dem Sinn der entsprechenden Absicherung in diesem Fall eher zu bejahen ist.
Kreditvergabe an ältere Antragsteller und die Ratenschutzversicherung
Bei vielen Geldinstituten lautet die Antwort auf die Frage „Ist es Pflicht, eine Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe abzuschließen?“ gegenüber älteren Kreditkunden zwar nicht grundsätzlich ja. Sie verlangen jedoch von Senioren entweder den Abschluss einer Ratenschutzversicherung oder das Stellen eines jüngeren Bürgen, da sie das mit dem Alter naturgemäß zunehmende Todesfallrisiko nicht tragen wollen. Auf den Todesfall begrenzte Kreditbürgschaften eines Erben werden von Gerichten als wirksam anerkannt, solange die Kreditsumme nicht höher als das zu erwartende Erbe ausfällt. Die häufigen Bedenken von Zivilgerichten gegen Bürgschaftserklärungen von Verwandten wegen einer für die Bank leicht erkennbaren Überforderung gelten in diesem Fall nicht.